Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „WISPO-Wiesbadener Sportförderung e.V.“ und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungssports in der Landeshauptstadt Wiesbaden gemäß den vom Vorstand zu verabschiedenden Förderungsgrundsätzen. Dies erfolgt durch ideelle und materielle Unterstützung und Beratung von gemeinnützigen Vereinen, die sich im Bereich des Leistungssports betätigen.

Die Erreichung der definierten Ziele erfolgt durch die Beschaffung von Spenden bei Industrie, Handel, Verbänden etc. als auch durch die Ausrichtung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“. Die WISPO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der WISPO dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Mitglieder der WISPO erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins aus wichtigem Grund ausschließen, nachdem er dieses zu den Vorwürfen schriftlich mit angemessener Fristsetzung angehört hat.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

III. Organe des Vereins

§ 7

Organe sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand.

 

IV. Mitgliederversammlung

§ 8

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben hat.

Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgen. Die Einladung kann auch per E Mail erfolgen.

§ 9

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist nur eine Woche beträgt.

§ 10

Vorstandswahlen erfolgen im zweijährigen Turnus. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:

01. Eröffnung und Begrüßung

02. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Tagesordnung

03. (Rechenschafts-) Bericht des Vorstandes

04. Bericht der Kassenprüfer/-innen

05. Aussprache

06. Entlastung des Vorstandes

07. Wahl Versammlungsleiter/-in, Protokollführer/-in und der Stimmzähler/-innen

08. Neuwahl des Vorstandes

09. Wahl der Kassenprüfer/-innen

10. Anträge

11. Verschiedenes

 

§ 11

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich im Protokoll niederzulegen und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.

§12

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§13

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

d) mindestens vier Beisitzerinnen/Beisitzern.

Der/die Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand, er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§14

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Vereinsauflösung oder des Wegfalls der Steuerbegünstigung an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es zum Zweck der Förderung des Leistungssports in der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verwenden hat.

Wiesbaden, den 15. Mai 2015