Über uns > Die Satzung der WISPO
Der Verein führt den Namen "WISPO-Wiesbadener Sportförderung e.V."und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungssports in der Landeshauptstadt Wiesbaden gemäß den vom Vorstand zu verabschiedenden Förderungsgrundsätzen. Dies erfolgt durch ideelle und materielle Unterstützung und Beratung von gemeinnützigen Vereinen, die sich im Bereich des Leistungssports betätigen. Die Erreichung der definierten Ziele erfolgt durch die Beschaffung von Spenden bei Industrie, Handel, Verbänden etc. als auch durch die Ausrichtung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke". Die WISPO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der WISPO dürfen nur satzungsmäßigen
Zwecken dienen. Mitglieder der WISPO erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben hat. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist nur eine Woche beträgt.
Vorstandswahlen erfolgen im zweijährigen Turnus.
Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich im Protokoll niederzulegen und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
a) der Präsidentin/dem Präsidenten
b) den drei Vizepräsidentinnen/-präsidenten
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
e) den bis zu acht Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die Präsidentin/Der Präsident, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die bereit und in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Förderung und Verwirklichung der Ziele der WISPO beizutragen. Die Zahl der Kuratoriumsmitglieder ist nicht begrenzt.
Das Kuratorium bestimmt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden oder eine Vertreterin/ einen Vertreter, die/der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die/Der Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf ein und leitet dessen Beratungen.
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Vereinsauflösung oder des Wegfalls der Steuerbegünstigung an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es zum Zweck der Förderung des Leistungssports in der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verwenden hat.
Wiesbaden, den 31. Oktober 2000